Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft 1922 Lütter e.V.
vom 12.02.2016
in der Fassung vom 08.03.2019
Präambel
Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch auf alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 1922 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft 1922 Lütter e.V. (TSG Lütter).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda unter der Nr. VR 685 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Lütter.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein TSG Lütter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch sportliche Breitenarbeit verwirklicht. Insofern soll jede Sportart ausgeübt, gepflegt und gefördert werden, für die ein Bedürfnis besteht. Das Bedürfnis ist dann anzuerkennen, wenn Zahl und Leistungsfähigkeit der Mitglieder die sich in diesem Sportzweig betätigen wollen, die Gründung oder Aufrechterhaltung einer Abteilung rechtfertigen. Insbesondere sollen folgende Sportarten gepflegt werden: Fußball, Turnen und Gymnastik. Der Verein errichtet und unterhält zu diesem Zweck Sportstätten, hält Trainings- und Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch. Es ist vor allem beabsichtigt jugendliche Mitglieder zu fördern.
(2) Jede Betätigung auf parteipolitischem und konfessionellem Gebiet hat zu unterbleiben.
(3) Die TSG Lütter ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von S. 1 eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(7) Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 3
Verhältnis zu den Sportverbänden
(1) Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., des Hessischen Fußballverbandes e.V. sowie des Hessischen Turnverbandes e.V., deren Satzungen und Beschlüsse als verbindlich anerkannt werden.
(2) Der Austritt aus den Organisationen kann nur durch Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 4
Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
- Ehrenmitgliedern
(3) Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) Für die Aufnahme von Jugendlichen ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(5) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit Dreiviertelmehrheit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitragszahlung
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Die Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
(4) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung; über die Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand, jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
(5) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(6) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(7) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(8) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(9) Ehrenmitglieder und alle Mitglieder, die das 85. Lebensjahr vollendet haben sowie Schiedsrichter sind beitragsfrei.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod,
- freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung),
- Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
- es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
- es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
- in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seinem Gewahrsam befindlichen Vereinssachen unverzüglich zurückzugeben.
§ 7
Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
- Verwarnungen;
- Verweise;
- Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
- Platz- und Hausverbote;
- Suspendierung von Vereinsämtern;
- Geldstrafen bis zu 1000,00 EUR.
(2) Die Anordnung der in Abs. 1 genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Verwarnungen und Verweise können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
§ 8
Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (Hauptvorstand und erweiterter Vorstand)
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform gemäß § 126 b BGB erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Anschrift oder sonstige Kontaktdaten gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail- Adressen oder sonstigen Kontaktdaten ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Für einen Beschluss über Änderungen der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Zwecks oder Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Hauptvorstand
- dem erweiterten Vorstand (siehe § 13)
(2) Dem Hauptvorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der 3. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der Vorsitzende des Kulturausschusses
- der Jugendleiter
- der Abteilungsleiter Turnen
- der Leiter Marketing
(3) Der Hauptvorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Hauptvorstand folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Festsetzung von Gebühren und Umlagen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(5) Im Innenverhältnis gilt Folgendes: Über laufende Rechtsgeschäfte entscheidet der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Hauptvorstands. Der Vorsitzende ist darüber hinaus berechtigt, Anschaffungen mit einem Geschäftswert von bis zu 200,00 EUR brutto zu tätigen; für teurere Anschaffungen ist die Genehmigung des Vorstands erforderlich.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 13
Der erweiterte Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Kulturausschusses
- die Mitglieder des Spielausschusses
- die stellvertretenden Jugendleiter
- der Chronikführer
- der Statistikführer
(2) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, dem Hauptvorstand in seiner Arbeit Hilfe zu leisten.
§ 14
Wahl der Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Hauptvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden jährlich neu gewählt. Sofern es sich um Mitgliedsgruppen handelt (z.B. Kulturausschuss), ist die Blockwahl vorgesehen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen
(3) Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden auf folgende Art gewählt:
a) in geraden Jahren:
- der Vorsitzende,
- der Kassierer,
- der Schriftführer,
- der Kulturausschussvorsitzende;
b) in ungeraden Jahren:
- der stellvertretende Vorsitzende
- der 3. Vorsitzende,
- der Jugendleiter,
- der Abteilungsleiter Turnen,
- der Leiter Marketing.
§ 15
Kassenführung und Kassenprüfung
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kassenführung und die sachgemäße Bewirtschaftung der Mittel bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die anschließende Wiederwahl ist ausgeschlossen. Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke oder zur Förderung des Sports im Ortsteil Lütter zu verwenden hat.
§ 17
Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 18
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Informationen zur Datenverarbeitung
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Abteilungszuordnung, Funktion und Aufgabe im Verein.
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied werden, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.
(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Statistikführer; sein Stellvertreter ist der Kassierer.
(4) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie Erfüllung der Meldepflichten an den Landessportbund Hessen e.V. und der jeweiligen Fachverbände. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern.
(5) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Fußballspiele, Sportfeste,) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann.
(6) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
(7) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit. Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in Abs. 3 genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.02.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung der TSG Lütter vom 01.03.1974 wird aufgehoben.